Vereinssatzung
J u g e n d o r d n u n g
§ 1
Die Jugendordnung ist Anlage zur Satzung der DJK Olympia Bottrop 1950
Sie verfolgt den Zweck, klare Richtlinien für die Jugendarbeit zu schaffen, die Rechte und Pflichten der Vereinsjugendführung zu umreißen sowie die Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder zu regeln.
Jugendleiter in der DJK Olympia Bottrop 1950 kann nur sein, wer
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht wegen schwerwiegender krimineller Delikte vorbestraft ist.
V e r e i n s j u g e n d f ü h r u n g
§ 2
Der Vereinsjugendführung gehören an:
- der Vereinsjugendwart
- der Vereinsschülerwart
- der Vereinsmädchenwart
V e r e i n s j u g e n d w a r t
§ 3
Die Aufgaben des Vereinsjugendwartes richten sich hauptsächlich nach den Satzungen des Vereins.
Besagen die Satzungen des Vereins ausdrücklich nichts anderes so ist er zuständig für:
- die Vertretung seines Vereins gegenüber dem Kreis-/Bezirks-/Verbandsjugendwartes bzw. dem Kreis-/Bezirks-/Verbandsjugendausschuss
- die Einreichung von Anträgen auf Seniorenerklärungen aus seinem Verein.
- die Entsendung mindestens eines Begleiters bei Jugend- und Schülermannschaften seines Vereins zu allen Spielen und Veranstaltungen.
- die Vertretung seines Vereins bei allen Sitzungen von Jugendarbeitsgruppen der ihm übergeordneten Instanzen.
- die Verwendung und Abrechnung aller Ihm von irgendwelchen Behörden oder Instanzen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, in Verbindung mit dem Vereinsvorstand.
- Die Vertretung des Vereinsjugendwartes ist der Vereinsschülerwart bzw. der Vereinsmädchenwart.
V e r e i n s j u g e n d a u s s c h u s s
§ 4
Dem Vereinsjugendausschuss gehören an:
- Ein Mitglied des Vereinsvorstands
- Der Vereinsjugendwart
- Der Vereinsschülerwart
- Der Vereinsmädchenwart
- Vertreter des Nachwuchsbereiches ( Koordinator, Trainer )
Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Vereinsjugendausschusses teil.
Der Vereinsjugendausschuss wird jedes Jahr von der Vereinsjugend gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
Die im Rahmen der Vereinssatzung vom Jugendausschuss gefassten Beschlüsse sind verbindlich.
J u g e n d s p i e l o r d n u n g
§ 5
1.) Jugendlicher ist, wer am 1. Juli der jeweils beginnenden Spielzeit das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2.) Schüler ist, wer am 1. Juli der jeweils beginnenden Spielzeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 6
Entfällt
Ein Jugendlicher oder Schüler darf nicht Stammspieler zweier Mannschaften sein.
§ 7
Bei allen Jugend- und Schülerspielen dürfen nur 2 Gewinnsätze gespielt werden.
Bei allen Jugendspielen wird nach den Regeln und Satzungen das DTTB sowie WTTV gespielt. Meisterschaftsspiele bzw. Turniere werden nach den Regeln und Satzungen der jeweiligen Verbände, Bezirke und Kreise ausgetragen.
§ 8
Wechsel der Spielberechtigung von Jugendlichen.
Ein Wechsel der Spielberechtigung von Jugendlichen und Schülern ist grundsätzlich nur mit dem schriftlich gegebenen Einverständnis des Erziehungsberechtigten, möglich.
§ 9
Seniorenerklärungen erteilt der Sachbearbeiter für Seniorenerklärungen. Sie werden nur vor Beginn der Serien bis zum 31. August bzw. 31. Dezember bearbeitet., wenn der Verein dem der Jugendliche angehört dem formlosen Antrag, die Einwilligungserklärung des Erziehungsberechtigten, ein ärztliches Gutachten und den Spielerpass beifügt.
Mädchen, die in Damenklassen spielen sollen, benötigen keine Seniorenerklärung. Der Verein, der einen solchen Einsatz beabsichtigt, ist jedoch verpflichtet, dass Einverständnis des Erziehungsberechtigten und ein ärztliches Gutachten einzuholen.
Nachwuchsförderung
§ 10
Der Verein trägt jedes Jahr zur Förderung des Nachwuchses mehrere Turniere auf Vereinsebene (Oster – Weihnachtsturnier sowie Vereinsmeisterschaften) aus.
Der Verein lässt seine Jugendlichen, Schüler und Mädchen der Spielstärke entsprechend an den Kreis- und Stadtmeisterschaften sowie an Ranglistenspielen und sonstigen Turnieren der Verbände, Bezirke und Kreise, teilnehmen. In besonderen Fällen können auch Jugendliche an den Vereinsmeisterschaften der Senioren zugelassen werden.
Bestrafung von Jugendlichen
§ 11
Vor der Bestrafung eines Jugendlichen durch seinen Verein, soll der Verein den Erziehungsberechtigten in Kenntnis setzen.
Soll ein Jugendlicher durch eine Instanz bestraft werden, so gelten die Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des WTTV e.V. mit dem Zusatz, dass der Erziehungsberechtigte zu jeder Verhandlung einzuladen ist.
Schlussbestimmung
Im Allgemeinen gilt die Jugendordnung des WTTV e.V.
Diese Jugendordnung tritt am 20.Mai 2016 in Kraft.
Ergänzungen oder Änderungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.
gez. H. Schelle Jugendwart |
gez. R. Bortz 1. Vorsitzender |